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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Timm Technology GmbH und Kundeninformationen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Timm Technology GmbH abgeschlossenen Verträge, auch für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).
  2. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Timm Technology GmbH schriftlich bestätigt wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nach­folgend „Kunde“) gelten nicht.

 

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Angebote der Timm Technology GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die H. Timm Elektronik GmbH eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.
  2. Software-Pflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule), Einzelheiten sind unter VII geregelt.
  3. Bei Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schu­lungsteilnahme. Einzelheiten zu Schulungen sind unter VI. geregelt.

 

III. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen 

  1. Alle Preise der Timm Technology GmbH verstehen sich ab Lager Reinbek zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
  3. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die Timm Technology GmbH nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der  Timm Technology GmbH als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Lie­fer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die Timm Technology GmbH entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs­drohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurück­ Die Timm Technology GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die Timm Technology GmbH dies nicht zu vertreten hat.
  4. Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Timm Technology GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die Timm Technology GmbH berech­tigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die Timm Technology GmbH einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
  6. Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der Timm Technology GmbH bzw. aus den tatsächlich entstandenen
  7. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
  8. Die Timm Technology GmbH ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
  9. Hinsichtlich der Software-Pflegeverträge gilt, dass die Vergütung jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet Beginnt der Software-Pflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, fällt die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr zeitanteilig an. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der Timm Technology GmbH zu bezahlen.
  10. Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI. geregelt. Nimmt der Kunde – gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage – weitere Leistungen der Timm Technology GmbH in Anspruch, gelten – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der Timm Technology GmbH. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leis­tung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abge­ Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die Timm Technology GmbH im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

IV. Urheberrechte

  1. Die Timm Technology GmbH ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfü­gung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstwie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
  2. Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nut­zungsrecht an den Werken, insbesondere an Software und ggf. Schulungs­unterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die Timm Technology GmbH gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den not­wendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der ein­gesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur – gemäß § 69d Abs. 2 UrhG – eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungs­kopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk („© Timm Technology GmbH“) zu versehen. Weitere Vervielfältigun­gen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Dru­cker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
  3. Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der H. Timm Elektronik GmbH. Die Timm Technology GmbH behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hie­raus keine Ansprüche herleiten.
  4. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit der Timm Technology GmbH getroffenen Vereinbarungen. Das Anbieten eines ASP- („Application Service Pro­vider“) bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist in jedem Fall unzulässig.

 

V. Leistungen und Leistungsumfang

  1. Die Timm Technology GmbH ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflich­tung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
  2. Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  3. Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der H. Timm Elektronik GmbH sind lediglich an Weisungen der Timm Technology GmbH gebunden.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge

  1. Die Timm Technology GmbH behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
  2. Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
  3. Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
  4. Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
  5. Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begrün­deter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzli­chen Kosten an.

 

VII. Besondere Bestimmungen für Software-Pflegeverträge

(1) Leistungen

  1. Die Timm Technology GmbH oder der jeweilige Softwareproduzent stellen ggf. Updates zur Verfügung; ist das nicht der Fall, wird auf die Gewährleistungsfrist von einem Jahr hingewiesen (vgl. Ziff. IX Nr. 1 S. 1).
  2. Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des Kunden betreffen (etwa zur Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Pflegeumfang erfasst.
  3. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbe­ständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwen­dern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert abgerechnet werden.
  4. Der Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalender­jahres. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich. Die Kündi­gung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB)

 

(2) Durchführung und Pflege

  1. Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Es liegt im Ermessen der Timm Technology GmbH, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der Timm Technology GmbH beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem
  3. Je nach Art des Fehlers erfolgen die eine Fehlerbehebung unterstützenden Dienstleistungen nach der Wahl der Timm Technology GmbH durch:
    • mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung
      oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,
    • Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,
    • Lieferung einer Softwareergänzung oder
    • Lieferung einer neuen Softwareversion.
  1. Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beein­trächtigt, ist die Timm Technology GmbH berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Über­gangslösungen zu verweisen.

 

(3) Pflegevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Falls der Software-Pflegevertrag nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der Kunde sicherzustellen, dass bei Beginn des Software-Pflegevertrages die neueste von der Timm Technology GmbH freigegebene Version der Software eingesetzt ist.
  2. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kun­den bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareu­mgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzer­handbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Soft­wareumgebung zu informieren.
  3. Solange der Kunde die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehen­den Ziff. 1 bis Ziff. 2 nicht geschaffen hat, ruht jegliche Verpflichtung der Timm Technology GmbH aus dem Vertrag.

 

VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Ab­ Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkver­trag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werkleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages,
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung;
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertrag­lichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.
  3. Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abwei­chung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekri­terien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der Timm Technology GmbH zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
  4. Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfü­gung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
  5. Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die Timm Technology GmbH muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
  6. Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der Timm Technology GmbH auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die Timm Technology GmbH die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.

 

IX. Mängelansprüche 

  1. Für alle von der Timm Technology GmbH im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
  2. Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kun­den.
  3. Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Timm Technology GmbH nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschrei­bung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte ondes Kun­den sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzu­lässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der Timm Technology GmbH selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
  4. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kun­den bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Soft­wareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
  5. Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurück­zuführen, so ist die Timm Technology GmbH von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

 

X. Haftung

  1. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwen­dungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der Timm Technology GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
  2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übri­gen haftet die H. Timm Elektronik GmbH ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.
  3. Die Timm Technology GmbH haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
    b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
  4. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die Timm Technology GmbH für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentli­cher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Ver­trag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
  6. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haf­tung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
  7. Schadensersatzansprüche gegen die Timm Technology GmbH bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der Timm Technology GmbH grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
  8. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstel­lungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentspre­chender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  9. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vor­stehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haf­tung.
  10. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorste­henden Regelungen unberührt.
  11. Im Verhältnis zwischen Kunde und der Timm Technology GmbH ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der Timm Technology GmbH gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungs­pflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Timm Technology GmbH unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der Timm Technology GmbH gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür aus­schließlich der Kunde.
  12. Die Timm Technology GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
  13. Bei nicht von der H. Timm Elektronik GmbH hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der Timm Technology GmbH auf den ordnungsgemäßen Zustand der Daten­träger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die Timm Technology GmbH übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
  14. Unvorhergesehene, von der Timm Technology GmbH nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit eines Mitarbeiters sowie sonstige vergleichbare Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die Timm Technology GmbH zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  15. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die Timm Technology GmbH verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in dieser Ziff. X. Nr. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.

 

XI. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informatio­nen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungs­pflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflich­tet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entge­gensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
  2. Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mit­geteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nach­weislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffent­lichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugäng­lich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berech­tigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetzt bleibt in jedem Fall unberührt.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren daten­schutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

 

XII. Abwerbungsklausel

Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien gilt: Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach der Durchführung des letzten zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages wird keine Partei direkt oder indirekt Mitarbeiter der anderen Partei anwerben oder von dem anderen abwerben. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des entsprechenden Mitarbeiters, das er beim durch die Abwerbung verletzten Unternehmen verdient hat.

 

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestim­mungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirk­samen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die Timm Technology GmbH mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Timm Technology GmbH.
  3. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsver­hältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

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Kundeninformationen

1. Identität des Verkäufers

Timm Technology GmbH
Senefelder-Ring 45
21465 Reinbek
Deutschland
Telefon: +49(0)402483563-0
E-Mail: info@timm-technology.de

2. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages

Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und der Vertragsschluss selbst, sowie die Korrekturmöglichkeiten erfolgen nach Maßgabe des § 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

3.1. Vertragssprache ist deutsch.

3.2. Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung oder der Anfrage können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.

letzte Aktualisierung: 22.07.2021